I Gegenstand
I.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Zusatzleistungen der Firma A4L GmbH und deren Einsatz beim Vertragspartner („Kunde“).
I.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die A4L GMBH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die A4L GMBH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Anwenders oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Eine einseitige Ergänzung durch den Kunden entfaltet keine Wirkung.
II Angebot und Vertragsabschluss
II.1 Soweit die A4L GMBH schriftliche Angebote erteilt, sind diese freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Verträge für Zusatzleistungen können auch telefonisch oder in Textform geschlossen werden.
II.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der A4L GMBH und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der A4L GMBH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
II.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
II.4 Angaben der A4L GMBH zum Gegenstand der Leistung sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
II.5 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Request), so dokumentiert die A4L GmbH diese und prüft ihre Umsetzbarkeit. Eine Umsetzung erfolgt nur nach beidseitiger Bestätigung in Textform. Mehraufwände werden gesondert gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.
III Leistungen gegen gesonderte Berechnung
III.1 Die A4L GMBH verpflichtet sich, im Rahmen ihrer geschäftlichen Möglichkeiten Zusatzleistungen im Sinne von nachfolgender Ziffer III.2 zu erbringen. Dies betrifft insbesondere individuelle Anpassungsarbeiten an die Gegebenheiten oder spezifischen Anforderungen des Kunden.
III.2 Unter Zusatzleistungen fallen:
a) System- und Fehleranalyse; Schulungen sowie allgemeine Beratungsleistungen inklusive der hiermit verbundenen Projektmanagementleistungen (Dienstleistungen)
b) Systemgenerierung; Parametrisierung; Installation und Konfiguration; Programmierleistungen; Datenbankumzug; Erstellung von Schnittstellen, Drucken und Statistiken oder Ähnlichem inklusive der hiermit verbundenen Projektmanagementleistungen (Werkleistungen, vgl. hierzu die ergänzenden Regelungen in Ziffer VIII)
III.3 Zusatzleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen der A4L GMBH abgerechnet.
III.4 Die A4L GMBH ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sie trägt dafür Sorge, dass die von ihr eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Die von der A4L GMBH zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Kunden. Dies gilt insbesondere, soweit von der A4L GMBH eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.
III.5 Leistungsinhalte und -grenzen ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung oder dem Angebot. Änderungen oder Erweiterungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und sich zusätzliche zu vergüten.
IV Mitwirkungspflicht des Kunden
IV.1 Der Kunde benennt unmittelbar nach Vertragsabschluss einen hauptverantwortlichen Mitarbeiter (Projektleiter), der namentlich als verantwortlicher Ansprechpartner gilt und dessen Angaben zu organisatorischen Fragen als verbindlich gelten und der die A4L GMBH mit allen Informationen und Unterlagen versorgt, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich und nützlich sind.
IV.2 Der Kunde hat der A4L GMBH die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über vorhandene Systeme, Programme und Programmteile, die mit der Software zusammenwirken sollen.
IV.3 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert die A4L GMBH diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform an. Die A4L GMBH wird den Kunden unverzüglich in Textform auf aus ihrer Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen. Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem der Kunde die angeforderten Mitwirkungen nicht erbringt, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
IV.4 Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für die A4L GMBH unentgeltlich zu erbringen.
IV.5 Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung der A4L GMBH hat, ist diese von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen der A4L GMBH verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Der A4L GMBH entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte der A4L GMBH auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
V Durchführung
V.1 Soweit nicht anders vereinbart, werden die Arbeiten durch die A4L GMBH in der Regel während der üblichen Geschäftszeiten (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr) erledigt, und nach Absprache gegebenenfalls in den Räumen des Kunden. Im letzteren Fall sind Wegzeiten für Hin- und Rückfahrt Teil der Arbeitszeit.
V.2 Soweit unsere Leistungen im Rahmen einer Online-Veranstaltung erbracht werden, ist der Kunde nicht berechtigt, die Veranstaltung ohne Zustimmung aller Beteiligten aufzuzeichnen.
V.3 Die A4L GMBH ist im Rahmen der Vertragserfüllung berechtigt, Subunternehmer (z.B. Freelancer) einzusetzen
V Vergütung und Zahlungsbedingungen
V.1 Die Zusatzleistungen werden zusammen mit den angefallenen Projektmanagementleistungen nach den jeweils gültigen Kostensätzen der A4L GMBH gemäß Vereinbarung berechnet.
V.2 Gleiches gilt für die Kosten von Reisen zum Kunden sowie Mehrkosten für Leistungen, die nach Absprache mit dem Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden.
V.3 Die Stornierung vereinbarter Termine für die Erbringung von Zusatzleistungen ist kostenfrei bis 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin möglich. Anschließend werden dem Kunden für die Stornierung eines Termins die Kosten gemäß dem jeweils aktuellen Stundensätzen der A4L GMBH zu 50 % in Rechnung gestellt, zzgl. der nicht stornierbaren Drittkosten, z.B. für Hotel, Bahn, Flug bei einem Termin vor Ort beim Kunden.
Sollte der Kunde seiner Mitwirkungspflicht zum Termin nicht nachkommen und führt dies zum Ausfall des Termins bzw. hat dies zur Folge, dass der Termin nicht konstruktiv stattfinden kann, behält sich die A4L GMBH vor, in diesem Fall ebenfalls 50 % des jeweils aktuellen Stundensatzes zzgl. der nicht stornierbaren Drittkosten, z.B. für Hotel, Bahn oder Flug bei einem Termin vor Ort beim Kunden in Rechnung zu stellen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis einer geringeren Vergütung vorbehalten, falls die A4L GMBH infolge der Aufhebung des Vertrags Aufwendungen erspart oder eine Vergütung durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
V.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar.
V.5 Die Vergütung für die Leistungen ist bei Dienstleistungen nach Erbringung und bei Werkleistungen nach Abnahme fällig. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln an der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Bei längerfristigen oder mehrstufigen Werkleistungen ist die A4L GmbH berechtigt, nach Abschluss einzelner Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen. Die Verjährungsfrist für diese Teilleistungen beginnt jeweils mit deren Abnahme.
V.6 Im Falle des Zahlungsverzuges kann die A4L GMBH Zinsen in Höhe von Prozentpunkten gemäß § 288 II BGB (aktuell 5 Prozentpunkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Das gesetzliche Recht der A4L GMBH zum Rücktritt oder der Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.
VI Termine
Die Leistungen erfolgen zu den vereinbarten Terminen.
VII Besondere Regelungen für Werkleistungen
VII.1 Abnahme
a) Soweit es sich bei den Leistungen der A4L GMBH um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und späteren Abnahme. Nach Aufforderung durch die A4L GMBH, die der Schriftform bedarf, wird der Kunde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen eine Abnahmeprüfung durchführen und schriftlich die Abnahme erklären. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. Die A4L GMBH ist berechtigt, die Abnahme auch schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vereinbarten Fälligkeitsdatum zu verlangen.
b) Der Kunde stellt alle für die Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Systeme und Daten zur Verfügung. Die A4L GMBH ist berechtigt und auf Verlangen des Kunden gegen gesonderte Vergütung verpflichtet, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen.
c) Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Die Abnahme nicht verhindernde Mängel wird die A4L GMBH im Rahmen der Gewährleistung beseitigen. Sofern im Rahmen der Abnahmeprüfung Mängel festgestellt werden, die die Abnahme verhindern, werden die Parteien die Abnahmeprüfung so weit sinnvoll weiterhin durchführen, um eine möglichst vollständige Übersicht auch über etwaig vorhandene weitere Mängel zu erlangen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
d) Die produktive Nutzung der Leistung für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 2 Wochen gilt als Abnahme. Ebenso gilt es als Abnahme, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Ziffer VIII.1 a) erklärt, ohne die Gründe für die Abnahmeverweigerung plausibel schriftlich darzulegen.
e) Kann die Abnahme nach der vorstehenden Regelung in Ziffer VIII.1 c) nicht erklärt werden, wird der Kunde der A4L GMBH eine angemessene Frist zur Beseitigung der im Protokoll festgestellten Mängel abnahmeverhindernden Mängel setzen. Nach Beseitigung der Mängel wird erneut eine Abnahmeprüfung nach den vorstehenden Absätzen durchgeführt.
f) Der Kunde wird A4L GMBH mindestens zweimal eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen bevor er weitere ihm aufgrund der Mängel zustehende Rechte und Ansprüche geltend macht. Bei der letzten Fristsetzung wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich darauf hinweisen, dass er sich für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist vorbehält, die ihm zustehenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Eine Übermittlung der Erklärung per E-Mail ist ausgeschlossen.
VII.2 Gewährleistung
a) Weisen Werkleistungen der A4L GMBH Mängel auf, kann der Kunde verlangen, dass die A4L GMBH binnen einer angemessenen Frist diese Mängel beseitigt. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome über das Ticket-System oder die Telefonhotline zu erheben.
b) Die A4L GMBH wird Mängel nach eigener Wahl durch eine Nachbesserung beseitigen oder die mangelhafte Leistung durch eine neue Leistung ersetzen. Sie kann hierbei eine Umgehungslösung (work-around) zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Die Zumutbarkeit richtig sich nach Umfang, Dauer und betrieblicher Relevanz des Mangels.
c) Der Kunde unterstützt die A4L GMBH auf dessen Anforderung ohne gesonderte Vergütung in zumutbarem Umfang bei der Mangelbehebung.
d) Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
aa) die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Umfang herabzusetzen; oder
bb) bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels, vom Vertrag zurückzutreten; oder
cc) den Mangel im Wege der Selbstvornahme zu beseitigen und Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen zu verlangen; oder
dd) Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer XI geltend zu machen.
Das Fehlschlagen der Nacherfüllung bemisst sich nach der Komplexität der betroffenen Leistungen insgesamt und liegt nicht bereits bei einem einmaligen erfolglosen Nachbesserungsversuch vor.
e) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Leistungen der A4L GMBH verändert hat und nicht nachweist, dass die Änderung nicht ursächlich für den Mangel war oder die Mangelbeseitigung durch die Änderung mehr als nur unwesentlich erschwert wird.
f) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, es sei denn, die A4L GMBH hat den Mangel arglistig verschwiegen. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung.
VIII Nutzungsrechte
XI.1 Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den von der A4L GMBH entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Kunden, zum Beispiel andere Dienstleister.
XI.2 Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Kunden verbundenen Unternehmen zu nutzen.
IX Schutzrechte Dritter
IX.1 Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der unter diesem Vertrag von der A4L GMBH erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird die A4L GMBH den Kunden von durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, sofern und soweit die Arbeitsergebnisse nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Kunden beruhen.
IX.2 Der Kunde wird
a) die A4L GMBH unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten;
b) der A4L GMBH die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen; und
c) der A4L GMBH alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.
IX.3 Die A4L GMBH wird von ihrer Verpflichtung zur Freistellung frei, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit der A4L GMBH handelt.
XI. Haftung
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten folgende Regelungen:
XI.1 Die A4L GMBH haftet vollumfänglich bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und soweit ein ausdrückliches Garantieversprechen für die Beschaffenheit einer Sache oder das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
XI.2 Ferner haftet die A4L GMBH, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der A4L GmbH auf den Netto- Auftragswert der jeweils betroffenen Leistung begrenzt
XI.3 Für alle anderen Fälle übernimmt die A4L GMBH keine Haftung.
XI.4 Die Regelungen der Ziff. 1 bis 3 gelten auch für zuzurechnende Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der A4L GMBH.
XII Vertraulichkeit
XII.1 Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere auch technische und organisatorische Systembeschreibungen, Architekturpläne, Quellcode, interne Abläufe, Prozessdokumentationen sowie nicht veröffentlichte Konzepte und Methoden
XII.2 Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag beschränkt, in dem sie offenbart werden. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
XII.3 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, Geschäftsgeheimnisse der anderen Parteien nicht durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands der anderen Partei zu erlangen („Verbot des Reverse Engineering“). Unter Verletzung des gemäß dieser Ziffer vereinbarten Verbots des Reverse Engineering erlangte Geschäftsgeheimnisse gelten ebenfalls als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung.
XII.4 Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
XII.5 Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
XII.6 Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
aa) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die hier enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
bb) die der Empfänger unabhängig von dem Vertrag entwickelt hat; oder cc) der Empfänger von Dritten oder außerhalb des Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
XII.7 Mit Beendigung des Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
XII.8 Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.
XII.9 Die A4L GMBH ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Lizenznehmers verletzt werden.
XIII. Datenschutz
Da die A4L GMBH im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden möglicherweise auch personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt bzw. mit solchen in Berührung kommt, werden die Vertragsparteien hierüber einen gesonderten Vertrag schließen, der den gesetzlichen Mindestinhalt des Art. 28 DSGVO abbildet. Die A4L GmbH dokumentiert geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM´S) zur Datensicherheit, welche dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Dies sind Bestandteil der gesondert zu schließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.
XIV Schlussbestimmungen
XIV.1 Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
XIV.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der A4L GMBH in Herrischried, Deutschland. Die A4L GMBH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
XIV.3 Sollten Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen oder anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die A4L GMBH und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine nichtige Bedingung oder Vereinbarung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bedingungen am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
Stand: Mai 2025